|
Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der am 25. 10. 94 in Bottrop gegründete Verein führt den Namen „ Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen e. V.“ . Der Verein ist Mitglied der „Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland“ KSD. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die „Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen“ betreibt die kollegiale Zusammen-arbeit der Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamten aller Schulformen (-arten) in Nordrhein-Westfalen.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
a) der Austausch von schulpolitischen und berufswissenschaftlichen Informationen unter den Mitgliedern b) Stellungnahme zu bildungs- und schulpolitischen Entscheidungen c) die Darstellung der beruflichen Interessen der Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamten d) die Fortbildung ihrer Mitglieder.
Die „Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen“ ist politisch und weltanschaulich neutral. Sie steht nicht im Widerspruch zu den Berufsorganisationen der Lehrerschaft. Eine Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Verbänden und anderen Berufsorganisationen wird durch den Zweck des Vereins nicht berührt. Eine Zusammenarbeit mit diesen Institutionen wird angestrebt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/r Schulaufsichtsbeamtin/beamte des Landes Nordrhein-Westfalen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft bleibt im Ruhestand erhalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss jeweils bis zu 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden c) der/dem Geschäftsführer/in d) der/dem Kassenführer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende. Diese sind in das Vereinsregister des Amts-gerichts einzutragen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in anwesend ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens alle 3 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern b) Wahl von 2 Kassenprüfern c) Anträge an den Vorstand.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann bis zu 2 Mitglieder je Regierungsbezirk in den Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden nach Beratung in der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgelegt. Die Begleichung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel durch Abbuchungsverfahren.
§ 10 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist jeweils ein Protokoll unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben und den Mitgliedern des jeweiligen Organs schriftlich oder mittels E-Mail mitzuteilen ist.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die durch den Vorstand bestimmt wird.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. 01. 2011, wurde von der Gründungsversammlung genehmigt und tritt am 25. 10. 94 in Kraft
|